Sicherheit geht über alles!


Sicherer Umgang mit Sportwaffen ist für jeden wichtig der sich auf einem Schiesstand aufhält.

Es gibt es ein paar einfache Regeln, die jeder beim Training immer vor Augen haben sollte.


1. Behandel Deine Waffe stets so, als sei sie geladen.

2. Ziele niemals, auch nicht zum Spass, auf andere Personen oder Tiere.

3. Entsichere die Waffe, wenn möglich, erst vor dem Schuss.

4. Lege eine Waffe nur ungeladen, gesichert und mit offenem Verschluss o. Trommel ab.

5. Überzeuge Dich beim Übergeben einer Waffe stets über ihren Lade- und Sicherheitszustand.


Die Befolgung dieser Regeln ist für jeden trainierenden Schützen ein "lebenswichtiges MUSS".

Die Sportordnung seines Dachverbandes und die jeweils gültige Standordnung seiner Trainingsstätte regeln weitere Verhaltensregeln während des Trainings.

BDS Sporthandbuch 2006 Wettkampf- und Trainingsleitregeln des BDS.

Allgemeine Standordnung (DJV)


Aufsicht beim Training!?

Im Abschnitt IX (§§ 33 - 37) der ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) legt der Gesetzgeber Richtlinien zur Benutzung einer Schiesstätte fest.

§ 33
1. Auf Schiesstätten (§44 Abs. 4 des Gesetzes) darf nur mit Schusswaffen und Munition geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schiesstätte zugelassen sind.
2. Schusswaffen dürfen auf Schiesstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt werden.

§ 34
Hier wird festgelegt, das der Inhaber einer Schiesstätte oder eine Schiessportliche Organisation selbst, eine Aufsicht für das Schiessen bestellen muss.
Die Aufsichtsperson wird schriftlich der zuständigen Behörde, durch anzeige der Personalien, 2 Wochen vor Übernahme der Aufsicht angemeldet.

§ 35
Regelt die Pflichten der Aufsichtsperson.
Der Name der verantwortlichen Schiessaufsicht muss in der Schiesstätte ausgehängt werden.

Die verantwortliche Aufsichtsperson muss
- volljährig sein,
- die erforderliche Sachkunde besitzen (Nachweis !),
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Pflichten der Aufsichtsperson
- ständige Beaufsichtigung des Schiessens auf der Schiesstätte, insbesondere
- dafür zu sorgen, dass die in der Schiesstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen,
- dass nur mit zugelassenen Waffen und Munition geschossen wird,
- dass die Vorschriften über die Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition eingehalten werden.

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen können das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schiesstätte untersagen.
Alle Benutzer der Schiesstätte haben den Anordnungen der Aufsichtpersonen folge zu leisten.

Unser Training wird im Wechsel von 5 geschulten BDS Schießleitern begleitet.
Zusätzlich sind bei der Polizeibehörde Dortmund Mitglieder als Aufsichtspersonen gemeldet, die sich während des Trainings abwechseln. Ein Aushang der Namen befindet sich auf dem Stand.



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Allgemeine Standordnungdes Deutschen Jagdverbandes.

I. Aufsicht

Jeder Verkehr auf Schießstandanlagen und jedes hier durchgeführte Schießen ist durch eine Aufsicht auf Einhalten der nachstehend erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die Bestimmungen sind für jedermann erkenntlich auf den Schießstandanlagen anzubringen. Bei gleichzeitigen Schießen auf mehreren Ständen ist je Stand eine Aufsichtaperson zu bestimmen. Für größere Schießen ist ein Schießleiter einzuteilen, dem die Gesamtleitung des Schießens sowie die Absperrungen und Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich zu übertragen sind. Das Aufsichtspersonal ist anzuhalten, Personen, die die Anlagen betreten oder benutzen, auf die Vorschriften hinzuweisen und in Fällen eines Verstoßes hiergegen einzuschreiten.

Anordnungen der Aufsicht ist Folge zu leisten. Personen, die entgegen den Vorschriften handeln, können von der Schießstandbenutzung ausgeschlossen und von der Schießstandanlage verwiesen werden.

II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr

Wege bzw. Straßen, die zu Schießstandanlagen führen, die Anfahrt zu den Parkplätzen und die Abfahrt von diesen müssen für jeden Verkehr freigehalten werden.

III. Aufenthalt auf der Schießstandanlage

Das selbständige Betreten der Schießstandanlage ist nur volljährigenPersonen gestattet. Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt nur unter Aufsicht ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten oder anderer, hiermit betrauter Personen erlaubt. Eine Störung des Schießbetriebes durch Kinder und Jugendliche ist zu unterbinden.
Hunde sind an der Leine zu führen. Hunde, die durch ihr Verhalten den Schießbetrieb stören, sind von der Schießstandanlage fernzuhalten.

IV. Aufenthalt auf den Schützenständen

Die eigentlichen Schützenstände sind durch Barrieren abzugrenzen. Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur Schützen, die zum Schießen angetreten sind, oder aufsichtführende Personen oder solche, die den Schützen Anweisungen erteilen oder zu diesen Anweisungen ermächtigt sind, aufhalten. Alle übrigen Personen müssen sich außerhalb der Abgrenzungen halten.

V. Betreten der Schießstandanlagen außerhalb der Schützenstände

Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in den Gefahrenbereichen einer Schieß- standanlage außerhalb der Schützenstände liegen, ist nur Personen, die ausdrücklich hierzu bestellt oder befugt sind, gestattet. Vor dem Betreten ist in jedem Fall, auch wenn zur Zeit kein Schießen stattfindet, eine von sämtlichen Schützenständen aus sichtbare Warnflagge aufzuziehen.



VI. Durchführung des Schießens

1.Beginn des Schießens
Die Absicht des Schießens ist von jedem Schützen bei der Schießaufsicht anzumelden. Es dürfen jeweils nur der Schützenstand oder die Schießbahn, die einem Schützen von der Schießaufsicht zugeteilt sind, benutzt werden.

2.Gebrauch von Schußwaffen und Munition
Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuß und dessen Folgen persönlich verantwortlich. Innerhalb der gesamten Schießstandanlage sind Schußwaffen und Munition nach folgenden Vorschriften zu handhaben,

a)Gewehrriemen sind von Schußwaffen zu entfernen

b)Gewehre sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder Blockverschlüssen oder andere Gewehre mit Läufen, die im Verschluß nicht abkippen, derart gehalten werden, daß ihre Laufmündungen aufwärts über anwesende Personen gerichtet sind. Für jeden Schützenstand sind Vorrichtungen (Gewehrständer usw.) zu schaffen, die ein standsicheres Abstellen der Gewehre gestatten. In diese sind die entladenen Gewehre einschließlich ihrer entladenen Magazine abzustellen. Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) sind ungeladen in einer Tasche der Kleidung oder in einem Futteral zu tragen. Ein Hinlegen von Gewehren und Kurzwaffen ist untersagt.

c)Anschlag- und Zielübungen sind nur mit Genehmigung der Schießleitung gestattet, wenn sie von einem Schützenstand in der dazugehörigen Schußrichtung vorgenommen werden, sich auf Ziele beschränken, die dem betr. Schützen zustehen und hierbei die Laufmündungen, sofern solche Übungen in Schießhallen stattfinden, außerhalb deren Schießöffnungen liegen.

d)Auf Büchsen- und Kurzwaffen-Schießständen dürfen nur Patronen mit Geschossen, die jeweils für den Schießstand amtlich zugelassen und hier kenntlich gemacht worden sind, verwendet werden. Auf Schrotschießständen darf auf "laufende" Bodenwild-Scheiben (Hasenscheiben) nur Schrot bis zu 2,5 mm Durchmesser, auf "streichende" Flugwild-Scheiben (Fasanenscheiben) und auf Wurftauben nur Schrot bis zu 2,5 mm Durchmesser verfeuert werden. Mit Flintenlauf-Geschossen und mit Schroten über 2,5 mm Durchmesser darf nur mit besonderer Genehmigung der Schießaufsicht und nur auf Anlagen geschossen werden, die hierfür besonders zugelassen sind.

e)Das Laden der Läufe von Schußwaffen und ihrer gegebenenfalls vorhandenen Magazine und ein Anschlagen von geladenen Waffen darf erst nach dem Einnehmen des einem Schützen zugewiesenen Standes erfolgen. Beim Laden von Schußwaffen sowie bei jedem anderen Handhaben von geladenen Schußwaffen (Anschlagen, Absetzen, Entladen, Untersuchen der Ursache eines Versagens von Schüssen und bei dem Beseitigen von sonstigen Störungen) haben die Laufmündungen stets eine Richtung zu erhalten, die in der Schußrichtung liegt und in dieser abwärts bis waagerecht verläuft. Werden derartige Handgriffe bei dem Umgang mit Waffen in Schießhallen vorgenommen, müssen die Laufmündungen in der gleichen Richtung außerhalb der Schießöffnungen der Räumlichkeiten liegen.

f)Es darf nur auf Scheiben geschossen werden, die auf der einem Schützen zugewiesenen Schießbahn stehen oder laufen.

g)Beim Schießen auf Scheiben hat der Schütze der einem Standwechsel oder Abtreten von den Schützenständen den Verschluß der Waffe zu öffnen und diese zu entladen. Beim Schießen auf Wurftauben, die aus Unterstanden geworfen werden, hat der Schütze nach dem Beschuß jeder ,Taube" den Verschluß des Gewehre zu öffnen und, falls auf Ständen mit mehreren Maschinen mehrere Schützen in einer Reihe schießen, wahrend des Wechsels von einem Stand auf den folgende offen zu halten. Vor einem Wechsel von dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines Schießens und vor dem Abtreten von den Schützenständen ist das Gewehr zu entladen. Beim Schießen auf Wurftauben, die aus den Türmen der "Skeet"-Stände geworfen werden, hat der Schütze nach dem Beschuß jeder "Taube" ein gegebenenfalls noch geladenes Gewehr zu entladen und bis zu dem Einnehmen eines folgenden Standes den Verschluß geöffnet zu halten.

h)Jede Abgabe von Schüssen außerhalb von Schützenständen und auf Ziele, die nicht zu der planmäßigen Einrichtung oder dem geordneten Betrieb eines Schießstandes gehören (z. B. Scheiben, die nicht auf den für die jeweiligen Schießbahnen amtlich zugelassenen Scheibenentfernungen stehen, Ziele, die einem anderen Schützen zustehen, Tiere usw.), ist untersagt.

i)Das Berühren fremder Schußwaffen ist nur Schießleitern, Schiedsrichtern und Aufsichtspersonen im Beisein der Besitzer der Waffen gestattet.

3. Sicherheit der Schußwaffen

Falls die Gebrauchssicherheit oder die Funktion von Schußwaffen nicht ausreichend erscheinen und festgestellt wird, daß ihre Verwendung den Schießbetrieb gefährdet, Ist die weitere Benutzung der Waffen nicht gestattet und zu untersagen

VII. Unterbrechung des Schießens

Erscheint auf einer Schießanlage eine rote Warnflagge oder wird aus besonderen Gründen die Einstellung eines Schießens angeordnet ( z.B. der Ruf "Sicherheit"), Ist es auf sämtlichen Schützenständen zu unterbrechen und ein Entladen der Schußwaffen durchzuführen. Das Laden der Schußwaffen und die Fortsetzung des Schießens dürfen erst wieder vorgenommen werden, nachdem aufgezogene Warnflaggen eingezogen sind und eine gegebene Einstellungsanordnung aufgehoben ist.

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