Sicherheit geht über alles!
Sicherer Umgang mit Sportwaffen ist für jeden wichtig der sich auf einem Schiesstand aufhält.
Es gibt es ein paar einfache Regeln, die jeder beim Training immer vor Augen haben sollte.
1. Behandel Deine Waffe stets so, als sei sie geladen.
2. Ziele niemals, auch nicht zum Spass, auf andere Personen oder Tiere.
3. Entsichere die Waffe, wenn möglich, erst vor dem Schuss.
4. Lege eine Waffe nur ungeladen, gesichert und mit offenem Verschluss o. Trommel ab.
5. Überzeuge Dich beim Übergeben einer Waffe stets über ihren Lade- und Sicherheitszustand.
Die Befolgung dieser Regeln ist für jeden trainierenden Schützen ein "lebenswichtiges MUSS".
Die Sportordnung seines Dachverbandes und die jeweils gültige Standordnung seiner Trainingsstätte regeln weitere Verhaltensregeln während des Trainings.
BDS Sporthandbuch 2006 Wettkampf- und Trainingsleitregeln des BDS.
Allgemeine Standordnung (DJV)
Aufsicht beim Training!?
Im Abschnitt IX (§§ 33 - 37) der ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) legt der Gesetzgeber Richtlinien zur Benutzung einer Schiesstätte fest.
§ 33
1. Auf Schiesstätten (§44 Abs. 4 des Gesetzes) darf nur mit Schusswaffen und Munition geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schiesstätte zugelassen sind.
2. Schusswaffen dürfen auf Schiesstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt werden.
§ 34
Hier wird festgelegt, das der Inhaber einer Schiesstätte oder eine Schiessportliche Organisation selbst, eine Aufsicht für das Schiessen bestellen muss.
Die Aufsichtsperson wird schriftlich der zuständigen Behörde, durch anzeige der Personalien, 2 Wochen vor Übernahme der Aufsicht angemeldet.
§ 35
Regelt die Pflichten der Aufsichtsperson.
Der Name der verantwortlichen Schiessaufsicht muss in der Schiesstätte ausgehängt werden.
Die verantwortliche Aufsichtsperson muss
- volljährig sein,
- die erforderliche Sachkunde besitzen (Nachweis !),
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Pflichten der Aufsichtsperson
- ständige Beaufsichtigung des Schiessens auf der Schiesstätte, insbesondere
- dafür zu sorgen, dass die in der Schiesstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen,
- dass nur mit zugelassenen Waffen und Munition geschossen wird,
- dass die Vorschriften über die Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition eingehalten werden.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen können das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schiesstätte untersagen.
Alle Benutzer der Schiesstätte haben den Anordnungen der Aufsichtpersonen folge zu leisten.
Unser Training wird im Wechsel von 5 geschulten BDS Schießleitern begleitet.
Zusätzlich sind bei der Polizeibehörde Dortmund Mitglieder als Aufsichtspersonen gemeldet, die sich während des Trainings abwechseln. Ein Aushang der Namen befindet sich auf dem Stand.
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Allgemeine Standordnungdes Deutschen Jagdverbandes.
I. Aufsicht
Jeder Verkehr auf Schießstandanlagen und jedes hier durchgeführte Schießen ist durch eine Aufsicht auf Einhalten der nachstehend erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die Bestimmungen sind für jedermann erkenntlich auf den Schießstandanlagen anzubringen. Bei gleichzeitigen Schießen auf mehreren Ständen ist je Stand eine Aufsichtaperson zu bestimmen.
Für größere Schießen ist ein Schießleiter einzuteilen, dem die Gesamtleitung des Schießens sowie die Absperrungen und Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich zu übertragen sind.
Das Aufsichtspersonal ist anzuhalten, Personen, die die Anlagen betreten oder benutzen, auf die Vorschriften hinzuweisen und in Fällen eines Verstoßes hiergegen einzuschreiten.
Anordnungen der Aufsicht ist Folge zu leisten. Personen, die entgegen den Vorschriften handeln, können von der Schießstandbenutzung ausgeschlossen und von der Schießstandanlage verwiesen werden.
II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr
Wege bzw. Straßen, die zu Schießstandanlagen führen, die Anfahrt zu den Parkplätzen und die Abfahrt von diesen müssen für jeden Verkehr freigehalten werden.
III. Aufenthalt auf der Schießstandanlage
Das selbständige Betreten der Schießstandanlage ist nur volljährigenPersonen gestattet. Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt nur unter
Aufsicht ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten oder anderer, hiermit betrauter Personen erlaubt. Eine Störung des Schießbetriebes durch Kinder und Jugendliche ist zu unterbinden.
Hunde sind an der Leine zu führen. Hunde, die durch ihr Verhalten
den Schießbetrieb stören, sind von der Schießstandanlage fernzuhalten.
IV. Aufenthalt auf den Schützenständen
Die eigentlichen Schützenstände sind durch Barrieren abzugrenzen.
Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur Schützen, die zum Schießen angetreten sind, oder aufsichtführende Personen oder solche, die den Schützen Anweisungen erteilen oder zu diesen Anweisungen ermächtigt sind, aufhalten. Alle übrigen Personen müssen sich außerhalb der Abgrenzungen halten.
V. Betreten der Schießstandanlagen außerhalb der Schützenstände
Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in den Gefahrenbereichen einer Schieß- standanlage außerhalb der Schützenstände liegen, ist nur Personen, die ausdrücklich hierzu bestellt oder befugt sind, gestattet. Vor dem Betreten ist in jedem Fall, auch wenn zur Zeit kein Schießen stattfindet, eine von sämtlichen Schützenständen aus sichtbare Warnflagge aufzuziehen.
VI. Durchführung des Schießens
1.Beginn des Schießens
Die Absicht des Schießens ist von jedem Schützen bei der Schießaufsicht
anzumelden. Es dürfen jeweils nur der Schützenstand oder die Schießbahn, die
einem Schützen von der Schießaufsicht zugeteilt sind, benutzt werden.
2.Gebrauch von Schußwaffen und Munition
Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuß und dessen Folgen
persönlich verantwortlich. Innerhalb der gesamten Schießstandanlage sind
Schußwaffen und Munition nach folgenden Vorschriften zu handhaben,
a)Gewehrriemen sind von Schußwaffen zu entfernen
b)Gewehre sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten Läufen
zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder Blockverschlüssen oder
andere Gewehre mit Läufen, die im Verschluß nicht abkippen, derart gehalten
werden, daß ihre Laufmündungen aufwärts über anwesende Personen gerichtet
sind. Für jeden Schützenstand sind Vorrichtungen (Gewehrständer usw.) zu
schaffen, die ein standsicheres Abstellen der Gewehre gestatten. In diese
sind die entladenen Gewehre einschließlich ihrer entladenen Magazine
abzustellen. Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) sind ungeladen in einer
Tasche der Kleidung oder in einem Futteral zu tragen. Ein Hinlegen von
Gewehren und Kurzwaffen ist untersagt.
c)Anschlag- und Zielübungen sind nur mit Genehmigung der Schießleitung
gestattet, wenn sie von einem Schützenstand in der dazugehörigen
Schußrichtung vorgenommen werden, sich auf Ziele beschränken, die dem betr.
Schützen zustehen und hierbei die Laufmündungen, sofern solche Übungen in
Schießhallen stattfinden, außerhalb deren Schießöffnungen liegen.
d)Auf Büchsen- und Kurzwaffen-Schießständen dürfen nur Patronen mit
Geschossen, die jeweils für den Schießstand amtlich zugelassen und hier
kenntlich gemacht worden sind, verwendet werden. Auf Schrotschießständen
darf auf "laufende" Bodenwild-Scheiben (Hasenscheiben) nur Schrot bis zu 2,5
mm Durchmesser, auf "streichende" Flugwild-Scheiben (Fasanenscheiben) und
auf Wurftauben nur Schrot bis zu 2,5 mm Durchmesser verfeuert werden.
Mit Flintenlauf-Geschossen und mit Schroten über 2,5 mm Durchmesser darf nur
mit besonderer Genehmigung der Schießaufsicht und nur auf Anlagen geschossen
werden, die hierfür besonders zugelassen sind.
e)Das Laden der Läufe von Schußwaffen und ihrer gegebenenfalls vorhandenen
Magazine und ein Anschlagen von geladenen Waffen darf erst nach dem
Einnehmen des einem Schützen zugewiesenen Standes erfolgen. Beim Laden von
Schußwaffen sowie bei jedem anderen Handhaben von geladenen Schußwaffen
(Anschlagen, Absetzen, Entladen, Untersuchen der Ursache eines Versagens von
Schüssen und bei dem Beseitigen von sonstigen Störungen) haben die
Laufmündungen stets eine Richtung zu erhalten, die in der Schußrichtung
liegt und in dieser abwärts bis waagerecht verläuft. Werden derartige
Handgriffe bei dem Umgang mit Waffen in Schießhallen vorgenommen, müssen die
Laufmündungen in der gleichen Richtung außerhalb der Schießöffnungen der
Räumlichkeiten liegen.
f)Es darf nur auf Scheiben geschossen werden, die auf der einem
Schützen zugewiesenen Schießbahn stehen oder laufen.
g)Beim Schießen auf Scheiben hat der Schütze der einem Standwechsel oder
Abtreten von den Schützenständen den Verschluß der Waffe zu öffnen und
diese zu entladen. Beim Schießen auf Wurftauben, die aus Unterstanden
geworfen werden, hat der Schütze nach dem Beschuß jeder ,Taube" den
Verschluß des Gewehre zu öffnen und, falls auf Ständen mit mehreren
Maschinen mehrere Schützen in einer Reihe schießen, wahrend des Wechsels
von einem Stand auf den folgende offen zu halten. Vor einem Wechsel von dem
letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines Schießens und vor
dem Abtreten von den Schützenständen ist das Gewehr zu entladen.
Beim Schießen auf Wurftauben, die aus den Türmen der "Skeet"-Stände
geworfen werden, hat der Schütze nach dem Beschuß jeder "Taube" ein
gegebenenfalls noch geladenes Gewehr zu entladen und bis zu dem Einnehmen
eines folgenden Standes den Verschluß geöffnet zu halten.
h)Jede Abgabe von Schüssen außerhalb von Schützenständen und auf Ziele, die
nicht zu der planmäßigen Einrichtung oder dem geordneten Betrieb eines
Schießstandes gehören (z. B. Scheiben, die nicht auf den für die jeweiligen
Schießbahnen amtlich zugelassenen Scheibenentfernungen stehen, Ziele, die
einem anderen Schützen zustehen, Tiere usw.), ist untersagt.
i)Das Berühren fremder Schußwaffen ist nur Schießleitern, Schiedsrichtern
und Aufsichtspersonen im Beisein der Besitzer der Waffen gestattet.
3. Sicherheit der Schußwaffen
Falls die Gebrauchssicherheit oder die Funktion von Schußwaffen nicht ausreichend erscheinen und festgestellt wird, daß ihre Verwendung den Schießbetrieb gefährdet, Ist die weitere Benutzung der Waffen nicht gestattet und zu untersagen
VII. Unterbrechung des Schießens
Erscheint auf einer Schießanlage eine rote Warnflagge oder wird aus besonderen Gründen die Einstellung eines Schießens angeordnet ( z.B. der Ruf "Sicherheit"), Ist es auf sämtlichen Schützenständen zu unterbrechen und ein Entladen der Schußwaffen durchzuführen.
Das Laden der Schußwaffen und die Fortsetzung des Schießens dürfen erst wieder vorgenommen werden, nachdem aufgezogene Warnflaggen eingezogen sind und eine gegebene Einstellungsanordnung aufgehoben ist.
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